Die Gebührenordnung für Zahnärzte wird mit GOZ abgekürzt und gemeint ist damit die Vergütung, die ein Zahnarzt für das Erbringen einer Leistung bekommt. Es werden die reinen zahnärztlichen Behandlungen hier mit eingerechnet, dazu kommen andere Leistungen, wie etwa die aus der Implantologie. Es gibt allerdings auch eine Ausnahmeregelung, nach der die GOZ nicht greift, wenn es per Gesetz eine andere Regelung in Bezug auf die Vergütung gibt. Das heißt, für die Kassenpatienten, die rund 90 Prozent der Patienten ausmachen, gilt die BEMA. Diese Regelung wird auch als „Bewertungsmaßstab Zahnärztlicher Leistungen“ bezeichnet. Über die GOZ werden aber Privatpatienten abgerechnet, sowie die Leistungen, die ein Kassenpatient privat in Anspruch nimmt. Solche betreffen zum Beispiel eine Zahnreinigung oder die Inanspruchnahme bestimmter Füllungen bei der Sanierung der Zähne.
Nicht einmal die Zahnärzte selbst sind mit der GOZ wirklich einverstanden. Die aktuelle Fassung stammt noch aus dem Jahr 1987 und hat seither kaum Änderungen erfahren. Inflation und andere Punkte, die sich auf die Vergütung auswirken müssten, wurden nicht berücksichtigt. Eine neue Fassung ist aber noch immer in Arbeit und noch nicht verabschiedet worden.
Die GOZ beruht auf einer Art Punktesystem. Für jede Leistung, die der Zahnarzt erbringt, wird ein Punktwert vergeben. Diese Punkte entsprechen einer bestimmten Vergütung. Liegt eine entsprechende Begründung vor, wie etwa ein erhöhter Mehraufwand aufgrund von Schwierigkeiten oder Komplikationen, so kann der Faktor auf bis das 3,5fache gesteigert werden. Damit der Patient die auf ihn zukommenden Kosten einschätzen kann, sollte er sich einen Kostenvoranschlag machen lassen. Der Zahnarzt erstellt ein Kostenangebot, die Behandlung stellt eine Annahme des Angebotes dar. Damit kommt ein Vertrag zustande.