Ein schönes Lächeln beruht vor allem auf schönen und geraden Zähnen. Für viele Kinder und Jugendliche ist es eine Belastung, wenn die eigenen Zähne nicht gerade, sondern leicht bis schwer verschoben sind. Das hat nicht nur Auswirkungen auf das Lächeln des Kindes, sondern vor allem auch auf die Psyche sowie auf die Zahngesundheit. Die uneingeschränkte Funktionalität des Gebisses ist von klein auf immens bedeutend, um eine gesunde Kindesentwicklung zu ermöglichen. Deshalb sollte in einem solchen Fall so bald wie möglich mit einer kieferorthopädischen Behandlung begonnen werden.
Zeitpunkt des Beginns hängt vom Entwicklungsstand des Patienten ab
Sollte eine Zahnspange zur Korrektur von Fehlstellungen benötigt werden, wird meist ab dem zehnten Lebensjahr mit einer Behandlung begonnen. Hier steht aber weniger das Alter des Kindes ist im Vordergrund, sondern eher die Zahnentwicklung sowie die Schwere der Fehlstellungen der Zähne. Gleichzeitig ist der dentale Entwicklungsstand zu beachten: Bei Kindern, die „Frühzahner“ sind, kann mit einer Zahntherapie deutlich früher begonnen werden als bei Kindern, die sich mit verzögerter Dentition (Durchbruch des Zahns aus dem Kiefer in die Mundhöhle hinein) entwickeln. Nach Behandlungsrichtlinie soll eine kieferorthopädische Behandlung nicht vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels erfolgen. Daraus ergibt sich ein minimales Patientenalter von durchschnittlich 10-13 Jahren. In dieser Altersphase werden die Milcheckzähne und Seitenzähne durch die Nachfolger verdrängt und ersetzt. Die Richtlinie besagt zudem, dass nur in Ausnahmefällen früher mit einer Behandlung begonnen werden darf. Zur Einordnung in einen Ausnahmefall ist ein Fall mit besonderem „Behandlungsbedarfsgrad“ nötig. Dies ist beispielsweise bei einem Kreuz- oder offenen Biss sowie bei einer Lippen-Kiefer-Gaumenspalte der Fall. Außerdem kann eine frühzeitige Behandlung notwendig sein, wenn bei vorzeitigem Milchzahnverlust Lücken für ihre Nachfolger offen gehalten werden müssen. Frühzeitige Behandlungen sind also in absoluten Ausnahmefällen von Nöten, wenn bei Nichtbehandlung Problemstellen schlimmer werden oder Wachstumshemmungen entstehen können. Eine Frühbehandlung wiederum sollte laut der Richtlinie nicht vor dem 4. Lebensjahr erfolgen, um die Kindesentwicklung nicht zu stark zu beeinflussen. Nur in den absolut seltensten Fällen werden schon Säuglinge kieferorthopädisch behandelt. Ein Kieferorthopäde, zum Beispiel, in der Nähe von Ottobrunn berät hier gerne in allen Fällen rund um die Behandlungsmethoden.
Behandlung von Erwachsenen
Kieferorthopädische Behandlungen sind ohne Altersbeschränkung nach oben hin möglich. Das einzige Problem für den Patienten besteht hierbei darin, dass die Behandlungskosten nach dem 18. Lebensjahr generell nicht mehr von der Krankenkasse übernommen werden. Auch hier gibt es wenige Ausnahmefälle, bei denen zumindest Teilkosten übernommen werden. Die Behandlung Erwachsener ist etwas komplizierter, da das Kieferwachstum abgeschlossen ist. Daraus ergibt sich eine altersbedingt eingeschränkte Möglichkeit der Gewebereaktion – die Verschiebung bzw. Anpassung der Zahnstellung ist somit langwierig. Die Behandlungsdauer dauert außerdem deutlich länger als bei Kindern. Entzündungen des Zahnfleischs kommen im Erwachsenenalter ebenfalls häufiger vor und sollten vor Behandlungsbeginn behoben werden, um ein gutes kieferorthopädisches Ergebnis erzielen zu können. Die Kosten sollten dabei zweitrangig sein, da die Herstellung eines gesunden Gebisses wertvoller ist.
Fazit
Der Nutzen einer Behandlung von Zahnfehlstellungen ist nicht nur für die Mundgesundheit, sondern auch für das psychische Wohlbefinden von erheblicher Bedeutung. Die Funktionsfähigkeit des Gebisses kann bei Nichtbehandlung der Probleme stark eingeschränkt oder sogar verloren gehen, was eine riesige Portion an Lebensqualität kosten kann. Gerade aus diesem Grund sollte der Gang zum Kieferorthopäden nicht gescheut, sondern bei Problemfällen umgehend angetreten werden.